Die Drohnenförderung 2025 durch das BMEL sieht einen sogenannten Zweckbindungsbeginn ab 1. Januar 2026 vor. Auf mehrfache Nachfrage weist die federführende Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ausdrücklich darauf hin, dass eine schon gewährte Förderung gegebenenfalls zurückgezahlt werden müsste, wenn eine aus der diesjährigen Förderung mitfinanzierte Drohne vor dem 1. Januar 2026 in Verlust gerät!
Bitte seht auch unbedingt von vorzeitigen Bestellungen der Drohne ab. Die Bestellung darf erst nach Erhalt eines positiven Förderbescheides erfolgen. Vorher eingeholte Angebote müssen außerdem ausdrücklich als unverbindliche Preisanfrage gekennzeichnet werden.
Bitte nutzt bei Antragstellung unbedingt das TAN-Verfahren, ansonsten kann der Antrag nicht verarbeitet werden und wird von der BLE zurückgewiesen. Die BLE prüft die Anträge nach der Reihe des Eingangsdatums. Bitte verzichtet auf Nachfragen nach dem Stand der Antragsbearbeitung, denn dies führt zu Verzögerungen