Landwirte

Gefahren für den Landwirt

  • Rechtslage: Landwirt setzt durch das Mähen des Grünlandes die für das Jungwild drohende Gefahr und ist deswegen für die Jungwildrettung primär verantwortlich. Wer ohne vernünftigen Grund ein Wirbeltier tötet, kann nach § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
  • Landwirt sollte Jagdausübungsberechtigten informieren
  • Erfolgt die Jungwildrettung durch zeitweises Fangen muss der Jagdausübungsberechtigte zwingend mitwirken
  • Jagdausübungsberechtigter darf seinerseits Information über bevorstehenden Mahdtermin nicht ignorieren (Hegepflicht)
  • Wird das Mahdgut als Futtermittel verwendet, darf es nicht mit Tierkadavern oder Kadaverflüssigkeiten in Kontakt kommen. Auch Silagegut ist vor Kontamination zu schützen. Botulismusgefahr.

a) Was kann der Landwirt tun?

  • In Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt wird im Rahmen des Vertragsnaturschutzes Staffelmahd gefördert.
  • In Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt wird der Einsatz von Balkenmähern im Rahmen der Vertragsnaturschutzprogramme unterstützt.

b) Risiken und Gefahren für den Landbewirtschafter

Strafbarkeitsrisiko
  • § 292 StGB Jagdwilderei: Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts 1. dem Wild nachstellt … oder 2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • § 17 Tierschutzgesetz: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) längeranhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.
  • Das Ausmähen von Kitzen wurden von mehreren Amtsgerichten strafrechtlich geahndet (u. a. AG Biedenkopf, Urteil vom 17. März 2010, 40 DF 4 Js 8205/09 – JE X Nr. 118).
  • Zivilrechtliches Risiko: Jagdausübungsberechtigter kann Schadenersatzanspruch gegen Landbewirtschafter geltend machen (vgl. LG Trier, Urteil v. 21.06.2005, 1 S 183/04 – JE XI Nr. 124).
  • Wirtschaftliches Risiko: Mit Tierkadavern oder Kadaverflüssigkeiten verunreinigte Futtermittel dürfen nicht verfüttert und nicht verkauft werden.
  • Ethisches Risiko: Kitze und anderes Jungwild totmähender Landbewirtschafter verhält sich unanständig.
  • Gesellschaftliches Risiko: Der Totmäher belastet das Bild der Landwirte in der Öffentlichkeit.
  • Genossenschaftliches Risiko: Der Landwirt beschädigt die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Jagdgenossenschaft und Jagdpächter.

Hinweis: Zur Gesamtproblematik vgl. Brandt/Selter, Rechtsfragen zur Jungwildrettung, RdL 2022, S. 161 ff.

Informationen zum Download bzw. als Link